In den vergangenen Wochen wurde festgestellt, dass die Reinigung der Ortsstraßen in Neidenbach durch deren Anlieger nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Entsprechend der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Neidenbach sind alle Grundstückseigentümer zur Reinigung der an ihr Grundstück angrenzenden Straßen verpflichtet.
Dies gilt sowohl für die Anlieger der Gemeindestraßen, als auch für die Grundstückseigentümer an klassifizierten Straßen. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um bebaute oder um unbebaute Grundstücke handelt.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auch auf Gehwege, Fußgängerstreifen und auf die Straßenrinne einschließlich der Einflussöffnungen der Straßenkanäle.
Wir erinnern alle Grundstückseigentümer an die satzungsmäßige Verpflichtung zur Reinigung der Straßen einschl. Fußgängerstreifen und Straßenrinne und fordern sie auf, dieser Reinigungspflicht nachzukommen.
Ortsgemeinde Neidenbach
Edwin Mattes, Ortsbürgermeister